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Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzungen (Qualifikation)
§ 3 Beginn des Studiums
§ 4 Gliederung, Regelstudienzeit, Umfang und Ziel des Studiums
§ 5 Lehrveranstaltungsarten und Vermittlungsformen
§ 6 Leistungsnachweise und Erwerb von Credits
§ 7 Studienpläne und kommentiertes Lehrveranstaltungsverzeichnis
II. Grundstudium
§ 8 Aufbau des Grundstudiums
§ 9 Diplom-Vorprüfung
III. Hauptstudium
§ 10 Aufbau des Hauptstudiums
§ 11 Diplomprüfung
IV. Schlußbestimmungen
§ 12 Studienberatung
§ 13 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung (DPO) vom 21. September 2000
(Amtl. Mitteilung Nr. 32 vom 27.9.2000) das Studium im integrierten Studiengang Chemie an der
Bergischen Universität-Gesamthochschule Wuppertal.
§ 2
Zugangsvoraussetzungen (Qualifikation)
(1) Die Qualifikation für das Studium im integrierten Studiengang Chemie wird durch ein Zeugnis über die
allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder eine vom Ministerium für Schule und
Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen als gleichwertig anerkannte Vorbildung
nachgewiesen.
(2) Studierende, die die Fachhochschulreife oder ein vom Ministerium als gleichwertig
anerkanntes Zeugnis besitzen, werden nach dem Grundstudium nur dann zum Hauptstudium zugelassen, wenn sie den
erfolgreichen Abschluß von Brückenkursen in den Fächern Mathematik, Englisch sowie Deutsch oder
Physik nachweisen und die Diplom-Vorprüfung bestanden haben. Einzelheiten sind der Verordnung über den
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife während des Studiums in integrierten Studiengängen vom 23.
September 1981 (GV.NW.S. 596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 1990 (GV.NW.S. 350), zu entnehmen.
Brückenkurse müssen bis zum Abschluß des Grundstudiums abgeschlossen sein. Näheres regelt die
Brückenkursordnung der Bergischen Universität-Gesamthochschule Wuppertal (Amtl. Mitteilung Nr. 19 vom 31.
März 1983).
(3) Für fremdsprachige Studienbewerber1 gilt § 69 HG.
§ 3
Beginn des Studiums
Das Studium kann im Wintersemester oder im Sommersemester aufgenommen werden.
§ 4
Gliederung, Regelstudienzeit, Umfang und Ziel des Studiums
(1) Der integrierte Studiengang Chemie gliedert sich in ein 4-semestriges Grundstudium und ein 5-semestriges
Hauptstudium.Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomarbeit neun Semester.
(2) Der Studienumfang im Grundstudium beträgt 113 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den
Pflichtbereich 107 SWS und auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich 6 SWS2.
Das Grundstudium wird durch die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen.
(3) Das Hauptstudium gliedert sich in einen 2-semestrigen Pflicht- und einen 2-semestrigen Wahlpflichtbereich.
Zusammen mit dem Grundstudium bildet der Pflichtbereich das insgesamt 6-semestrige Basisstudium. Der Studienumfang des
Hauptstudiums beträgt 103 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den Pflichtbereich 53 SWS, auf den
Wahlpflichtbereich 40 SWS und auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich 10 SWS2.
Das Hauptstudium wird durch die mündliche Diplomprüfung und die Diplomarbeit abgeschlossen.
(4) Das Studium soll den Studierenden die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln,
die zu wissenschaftlicher Arbeit und zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis befähigen. Durch
die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidaten die für den Übergang in die Berufspraxis
notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge ihres Faches überblicken und
die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
§ 5
Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen
(1) Im integrierten Studiengang Chemie werden folgende Arten von Lehrveranstaltungen angeboten:
In Vorlesungen werden wissenschaftliches Grund- und Spezialwissen, methodische Kenntnisse sowie Überblicke
über Forschungsergebnisse durch zusammenhängende Vorträge von Lehrenden vermittelt.
In Übungen wird vorlesungsbegleitend der vermittelte Stoff an Beispielen geübt und vertieft. Von den
Studierenden werden unter Anleitung Lösungen von Aufgaben oder Teilaufgaben erarbeitet.
In Seminaren sollen die Studierenden in verstärktem Maße zu aktiver Mitarbeit, Fragestellung und
Diskussion angeregt werden. Es wird ein Teilgebiet eines Faches oder mehrerer Fächer gemeinsam von Studierenden
und Lehrenden erarbeitet, erweitert und vertieft. Hier werden von den Studierenden selbständig Themen und Projekte bearbeitet, die in Vorlesungen nicht oder nur knapp behandelt werden.
Praktika dienen dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten durch Bearbeitung experimenteller Aufgaben. Zu den
Inhalten gehören die theoretischen Grundlagen, die Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten.
Exkursionen ergänzen die Lehrveranstaltungen. Sie sollen exemplarische Einblicke in Probleme der Berufswelt
und deren Lösungen vermitteln, die im Zusammenhang mit dem Lehrstoff stehen und finden in Form von Besichtigungen
und anderen Veranstaltungen außerhalb des Fachbereichs statt.
(2) Weitere Formen von Lehrveranstaltungen können auf Beschluß des Fachbereichsrates erprobt und
praktiziert werden.
§ 6
Leistungsnachweise und Erwerb von Credits
(1) Die für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung notwendigen Leistungsnachweise sind in
§ 9 DPO festgelegt.
(2) Die Leistungsnachweise werden ausgegeben, wenn die zu einer Veranstaltung gehörenden Credits
(gemäß European Credit Transfer System)
erworben wurden. Credits werden bei Nachweis einer erfolgreichen Mitarbeit an den Lehrveranstaltungen ausgestellt.
Ihre Vergabe ist an die erfolgreiche Teilnahme an Praktika, Klausurarbeiten oder Fachgesprächen bzw. an die
Übernahme eines Referats gebunden. Form und Umfang der geforderten Leistungen werden im Stoffplan der entsprechenden
Lehrveranstaltungen festgelegt.
(3) Die im Grundstudium für die Ausgabe der Leistungsnachweise in den Fächern erforderlichen Credits sind
in § 8 Abs. 2 festgelegt.
(4) Die im Hauptstudium für die Ausgabe der Leistungsnachweise in den Fächern erforderlichen Credits sind
in § 10 Abs. 2 festgelegt.
§ 7
Studienpläne und kommentiertes Lehrveranstaltungsverzeichnis
(1) Die in dieser Studienordnung für das Grundstudium (§ 8) und das Hauptstudium (§ 10) aufgestellten
Studienpläne bezeichnen Art und Umfang der Lehrveranstaltungen sowie die zu erwerbenden
Credits. Die Studienpläne geben die empfohlene zeitliche Reihenfolge der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und
der Ablegung der Fachprüfungen an.
(2) Auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellt die Fachgruppe Chemie ein kommentiertes
Lehrveranstaltungsverzeichnis, aus dem die zeitliche Verteilung der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen auf die
einzelnen Fachsemester sowie die Inhalte und Lernziele ersichtlich sind.
II. Grundstudium
§ 8
Aufbau des Grundstudiums
(1) Das Grundstudium soll zum Erwerb derjenigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dienen, die zur
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung erforderlich sind. Es vermittelt einen umfassenden Überblick über
Methoden und Gegenstände des Gesamtgebietes der Chemie und soll nach dem vierten Semester abgeschlossen sein.
Alle im Studienplan aufgeführten Lehrveranstaltungen des Grundstudiums sind Pflichtveranstaltungen.
(2) Das Grundstudium gliedert sich wie folgt bei
(a) Studienbeginn im Wintersemester:
| Studienfach |
1. Semester |
2. Semester |
3. Semester |
4. Semester |
| Allgemeine Chemie |
2 V, 1 Ü (4 Cr) 6 P (6 Cr) |
|
|
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| Anorganische Chemie |
4 V (4 Cr) 4 P (4 Cr) |
3 V (4 Cr) 12 P (10 Cr) |
|
|
| Analytische Chemie |
|
2 V, 1 Ü (4 Cr) |
6 P (8 Cr) |
|
| Physikalische Chemie |
2 V, 1 Ü (4 Cr) |
2 V, 1 Ü (4 Cr) |
2 V, 1 Ü (4 Cr) 1 S, 6 P (10 Cr) |
|
| Organische Chemie |
|
|
4 V (4 Cr) |
4 V (4 Cr) 1 S, 16 P (18 Cr) |
| Theoretische Chemie |
|
|
2 V, 1 Ü (4 Cr) |
|
| Biologische Chemie |
|
|
|
2 V, 1 Ü (4 Cr) |
| Mathematik |
2 V, 1 Ü (4 Cr) |
2 V, 1 Ü (4 Cr) |
|
|
| Physik |
4 V (4 Cr) |
4 V (4 Cr) |
1 S, 4 P (4 Cr) |
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| Summe SWS |
27 |
28 |
28 |
24 |
| Credits / Sem. |
30 |
30 |
34 |
26 |
(b) Studienbeginn im Sommersemester:
| Studienfach |
1. Semester |
2. Semester |
3. Semester |
4. Semester |
| Allgemeine Chemie |
2 V, 1 Ü (4 Cr) 6 P (6 Cr) |
|
|
|
| Anorganische Chemie |
2 V 4 P (4 Cr) |
2 V (4 Cr) 12 P (10 Cr) |
3 V (4 Cr) |
|
| Analytische Chemie I |
2 V, 1 Ü (4 Cr) 6 P3 (8 Cr) |
|
|
|
| Physikalische Chemie |
|
2 V, 1 Ü (4 Cr) |
2 V, 1 Ü (4 Cr) |
2 V, 1 Ü (4 Cr) 1 S, 6 P (10 Cr) |
| Organische Chemie |
|
4 V (4 Cr) |
4 V(4 Cr) 1 S, 16 P (18 Cr) |
|
| Theoretische Chemie |
|
|
|
2 V, 1 Ü (4 Cr) |
| Biologische Chemie |
|
|
|
2 V, 1 Ü (4 Cr) |
| Mathematik |
4 V, 2 Ü (8 Cr) |
|
|
|
| Physik |
|
4 V (4 Cr) |
4 V (4 Cr) |
1 S, 4 P (4 Cr) |
| Summe SWS |
30 |
25 |
31 |
21 |
| Credits / Sem. |
34 |
26 |
34 |
26 |
(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum Allgemeine Chemie ist Voraussetzung für die Teilnahme an den
Praktika in Anorganischer Chemie, Analytischer Chemie, Physikalischer Chemie und Organischer Chemie.
§ 9
Diplom-Vorprüfung
(1) Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen (§§ 9 - 16 DPO).
Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Fachprüfungen in den Fächern
- Anorganische Chemie
- Organische Chemie
- Physikalische Chemie
- Physik
(2) Die einzelnen Fachprüfungen werden studienbegleitend abgelegt. Die empfohlene Reihenfolge der
Fachprüfungen ergibt sich aus dem Studienplan.
(3) Die Zulassung zu den einzelnen Fachprüfungen regelt § 9 DPO.
III. Hauptstudium
§ 10
Aufbau des Hauptstudiums
(1) Nach bestandener Diplom-Vorprüfung tritt der Studierende in das Hauptstudium ein. Es soll diejenigen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für die Zulassung zur Diplomprüfung
erforderlich sind. Das Hauptstudium soll im neunten Semester mit der Diplomarbeit abgeschlossen werden.
(2) Der Pflichtteil des Hauptstudiums (5. und 6. Semester) vertieft und erweitert die im Grundstudium erworbenen
Kenntnisse und Fertigkeiten. Es gliedert sich wie folgt:
| Studienfach |
5. Semester |
6. Semester |
| Analytische Chemie |
2 V, 1 Ü (4 Cr) 4 P4 (4 Cr) |
|
| Anorganische Chemie |
2 V (3 Cr) |
2 V (4 Cr) 2 S, 10 P (10 Cr) |
| Organische Chemie |
2 V (3 Cr) 1 S, 12 P (12 Cr) |
2 V (4 Cr) |
| Physikalische Chemie |
3 V, 1 Ü (4 Cr) |
2 V (4 Cr) 1 S, 4 P (5 Cr) |
| Methoden der Strukturuntersuchung |
|
1 V, 1 Ü (3 Cr) |
| Summe SWS |
28 |
25 |
| Credits / Sem. |
30 |
30 |
Bei Aufnahme des Studiums im Sommersemester ist die zeitliche Reihenfolge der Lehrveranstaltungen des 5. und 6.
Semesters entsprechend zu ändern.
(3) Im Wahlpflichtteil des Hauptstudiums (7. und 8. Semester) können die Studierenden aus folgendem Angebot
zwei Studienschwerpunkte auswählen, um hierdurch das Studium entsprechend ihren Neigungen zu vertiefen:
- Angewandte Spektroskopie
- Biologische Chemie
- Polymere Materialien
- Synthesechemie
- Umweltchemie
- Betriebswirtschaft
(4) Der Wahlpflichtteil des Hauptstudiums gliedert sich wie folgt:
| Studienfach |
7. Semester |
8. Semester |
| Wahlpflichtfach I |
5 V/Ü (5 Cr) 5 S/P (10 Cr) |
5 V/Ü (5 Cr) 5 S/P (10 Cr) |
| Wahlpflichtfach II |
5 V/Ü (5 Cr) 5 S/P (10 Cr) |
5 V/Ü (5 Cr)5 S/P (10 Cr) |
| Summe SWS |
20 |
20 |
| Credits / Sem. |
30 |
30 |
(5) Jeder Studierende muß den Nachweis der Sachkenntnis gemäß § 5 der Chemikalienverbotsverordnung
in Toxikologie und Rechtskunde erbringen. Zur Vorbereitung auf die Prüfungen dienen die Vorlesungen über
Toxikologie und Rechtskunde (jeweils 1 SWS).
(6) Nach § 17 DPO ist die Teilnahme an zwei Exkursionen nachzuweisen.
(7) Die Diplomarbeit wird nach Ablegen der Fachprüfungen im neunten Semester angefertigt. Sie ist eine
Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in
der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem der Chemie selbständig nach wissenschaftlichen
Methoden zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt vier Monate, bei einem empirischen,
experimentellen oder mathematischen Thema sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und
Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, daß die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann.
Der Umfang der Diplomarbeit soll in der Regel 100 Seiten nicht überschreiten. Das Thema kann nur einmal und nur
innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der
Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu
sechs Wochen verlängern.
§ 11
Diplomprüfung
(1) Das Hauptstudium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen (§§ 17 - 27 DPO).
Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen in den Fächern
- Anorganische Chemie
- Organische Chemie
- Physikalische Chemie
- Wahlpflichtfach
und der Diplomarbeit.
(2) Die Fachprüfungen in Anorganischer Chemie, Organischer Chemie und Physikalischer Chemie werden
studienbegleitend abgelegt. Die empfohlene Reihenfolge der Fachprüfungen ergibt sich aus dem Studienplan.
Die Fachprüfung im Wahlpflichtfach erfolgt im achten Semester.
(3) Fachprüfungen der Diplomprüfung können im Rahmen und nach Maßgabe des
§ 25 DPO als Freiversuch gewertet werdem.
IV. Schlußbestimmungen
§ 12
Studienberatung
(1) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Chemie erfolgt durch die Lehrenden sowie durch den vom
Fachbereich benannten Fachstudienberater. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der
Studienganggestaltung, der Studientechniken und der Wahl des Schwerpunktes im Wahlpflichtteil des Hauptstudiums sowie
in Fragen der Anerkennung von Studienleistungen, die außerhalb der Bergischen Universität-Gesamthochschule
Wuppertal erbracht wurden, näheres regelt § 7 DPO. Die Inanspruchnahme
dieser Beratung ist insbesondere am Anfang des Studiums, bei fachlichen Schwierigkeiten, bei Wahlentscheidungen im
Studium, vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums, bei Wahl der Diplomarbeit und bei Nichtbestehen einer Prüfung zu empfehlen.
(2) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatungsstelle der Bergischen
Universität - Gesamthochschule Wuppertal, sie erstreckt sich dabei auch auf Fragen der Studienmöglichkeiten,
des Studienaufbaus. Sie umfaßt eine Beratung ausländischer Studierender, eine Beratung behinderter
Studierender und bei studienbedingten, persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung.
§ 13
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird in den amtlichen Mitteilungen
der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierende,
die die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nach der DPO für den integrierten Studiengang Chemie
vom 21. September 2000 ablegen.
1 Im Folgenden sind die Bezeichnungen Studienbewerber, Kandidat, Prüfer, Beisitzer,
etc. durchgehend geschlechtsneutral zu verstehen.
2 Das Stundenvolumen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich umfaßt
Präsenzzeiten und schließt nicht die in Praktika erforderlichen Rüstzeiten ein.
3 Das Praktikum Analytische Chemie I wird als Blockpraktikum nach der Vorlesungszeit im
Sommersemester angeboten.
4 Das Praktikum Analytische Chemie II wird als Blockpraktikum nach der Vorlesungszeit im
Wintersemester angeboten.
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