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Bergische Universität Wuppertal      -       Fachbereich Mathematik und Naturwissenschaften

 




 

 Diplomprüfungsordnung für den Integrierten Studiengang Chemie (DPO) v. 21.09.2000 mit Änderungen v. 26.06.2002 und 28.03.2003

Nichtamtliche Version (ohne Gewährleistung für die Richtigkeit), zusammengesetzt aus den Veröffentlichungen in den Amtlichen Mitteilungen Jahrgang 29, Nr. 32 v. 27.09.2000 mit Änderungen in Jahrgang 31, Nr. 12 v. 26.06.2002 sowie Jahrgang 32, Nr. 6 v. 31.03.2003

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Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190) hat die Bergische Universität-Gesamthochschule Wuppertal die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen.

 

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines
§ 1Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums, Zugangsvoraussetzung
§ 2Diplomgrad
§ 3Regelstudienzeit, Studienumfang und Credits
§ 4Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5Prüfungsausschuss
§ 6Prüfer und Beisitzer
§ 7Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 8Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß


II. Diplom-Vorprüfung

§ 9Zulassung
§ 10Zulassungsverfahren
§ 11Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 12Klausurarbeiten
§ 13Mündliche Prüfungen
§ 14Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 15Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 16Zeugnis
III. Diplomprüfung
§ 17Zulassung und Zulassungsverfahren
§ 18Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 19Diplomarbeit
§ 20Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
§ 22Zusatzfächer
§ 23Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 24Wiederholung der Diplomprüfung
§ 25Freiversuch
§ 26Zeugnis
§ 27Diplomurkunde
IV. Schlussbestimmungen
§ 28Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades
§ 29Einsicht in die Prüfungsakten
§ 30Übergangsbestimmungen
§ 31Inkrafttreten und Veröffentlichung


I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im integrierten Studiengang Chemie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidaten*) die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Das Studium, das mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird, vermittelt insbesondere die Fähigkeit, Probleme der Chemie zu analysieren und wissenschaftliche Methoden zu ihrer Lösung oder Beschreibung zu erarbeiten und anzuwenden.

§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung. verleiht der Fachbereich Chemie den akademischen Grad "Diplom-Chemiker", abgekürzt "Dipl.-Chem.". Auf Antrag des Absolventen ist in der Diplomurkunde der Studiengang anzugeben.

§ 3
Regelstudienzeit, Studienumfang und Credits

(1) Der integrierte Studiengang Chemie gliedert sich in ein 4-semestriges Grundstudium und ein 5- semestriges Hauptstudium. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester.

(2) Der Studienumfang im Grundstudium beträgt 113 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den Pflichtbereich 107 SWS und auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich 6 SWS**).

(3) Das Hauptstudium gliedert sich in einen 2-semestrigen Pflicht- und einen 2-semestrigen Wahlpflichtbereich. Zusammen mit dem Grundstudium bildet der Pflichtbereich das insgesamt 6- semestrige Basisstudium. Der Studienumfang beträgt 103 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den Pflichtbereich 53 SWS, auf den Wahlpflichtbereich 40 SWS und auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich 10 SWS**).

(4) In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass der Kandidat im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann. Der Umfang von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen muss in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes stehen und die Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, ermöglichen.

(5) In einem Credit-Point-System werden für ein Semester 30 Credits vergeben. Im Grundstudium sind 120 Credits, im Hauptstudium, das die Diplomarbeit einschließt, 150 Credits zu erwerben. Die Verteilung der Credits auf die Lehrveranstaltungen wird in der Studienordnung geregelt.

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Prüfungstermine sind so festzusetzen, dass die Diplom-Vorprüfung bei Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters und die Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit in der Regel mit Abschluss des neunten Studiensemesters vollständig abgelegt sein kann.

(2) Leistungsnachweise des Hauptstudiums und Fachprüfungen der Diplomprüfung können erst nach bestandener Diplom-Vorprüfung abgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Die Meldung zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung soll jeweils spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin erfolgen. Vor der Meldung zur ersten Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung ist der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 9 bzw. § 17) beim Prüfungsausschuss zu stellen.

(4) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Fachprüfung erforderlichen Leistungen (Credits) nachgewiesen sind. Insbesondere können die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung sowie drei Teilprüfungen der Diplomprüfung (in Anorganischer Chemie, Organischer Chemie und Physikalischer Chemie) studienbegleitend abgelegt werden.

(5) Für die Ablegung von Fachprüfungen und für den Erwerb von Leistungsnachweisen sind in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen, sofern diese in Form einer Klausurarbeit oder in Form einer mündlichen Prüfung durchgeführt werden.

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Chemie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungsdauer der Diplomarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Universität offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, bei der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.

(5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 5 Abs. 6 Sätze 2 und 3 entsprechend.

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums im integrierten Studiengang Chemie an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Chemie erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(5) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.

(6) Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne eine Qualifikation gemäß § 66 Abs. 1 bis 5 HG können auf Grund von § 66 Abs. 6 HG zum Studium zugelassen werden, wenn sie eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des von der Industrie und Handelskammer durchgeführten Lehrgangs "Geprüfter Labortechniker/Geprüfte Labortechnikerin - Fachrichtung organische Chemie" oder eine vergleichbare Prüfung vorlegen und ihre Allgemeinbildung im Rahmen einer mündlichen Aufnahmeprüfung (§ 13 Abs. 1 bis 3) von 30 Minuten Dauer nachweisen. Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung kann vom Erwerb zusätzlicher studienbegleitender Leistungen abhängig gemacht werden. Zuständig für die Zulassung ist der Prüfungsausschuss. Die Zulassungsent-scheidung kann mit einer Anrechnung gemäß Absatz 5 verbunden werden. Der Prüfungsausschuss erteilt dem Bewerber oder der Bewerberin einen Bescheid über die Zulassung und Anrechnung von Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls über die zusätzlich bis zur Diplom-Vorprüfung zu erwerbenden Leistungen.

(7) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.

(8) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(9) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Fachprüfung abmelden.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe gemäß Satz 1 an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer getroffen und von ihm oder dem jeweiligen Aufsichtführenden aktenkundig gemacht. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife in Verbindung mit erfolgreich abgeschlossenen Brückenkursen) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal seit mindestens einem Semester für den integrierten Studiengang Chemie eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 2 HG als Zweithörer zugelassen ist,
  3. in folgenden Fächern nach näherer Bestimmung der Studienordnung je einen Leistungsnachweis in den genannten Lehrveranstaltungen erworben hat:
    3.1  im Fach Anorganische Chemie:
            Praktikum Anorganische Chemie I und
            Praktikum Analytische Chemie I
    3.2  im Fach Organische Chemie:
            Praktikum Organische Chemie I
    3.3  im Fach Physikalische Chemie:
            Praktikum Physikalische Chemie I und
            Übungen Physikalische Chemie I, II oder III und
            Übungen zur Mathematik für Chemiker
    3.4  im Fach Physik:
            Praktikum Physik für Chemiker
    3.5  für die Fächer Anorganische Chemie, Organische Chemie und Physikalische Chemie:
            Praktikum Allgemeine Chemie
  4. am Mentorensystem teilgenommen hat.

(2) Die in den Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung bzw. im Falle des § 7 Abs. 6 durch die Feststellungen des Bescheides über die Zulassung ganz oder teilweise ersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich bei der Meldung zur ersten Fachprüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie die für die jeweilige Fachprüfung erforderlichen Leistungsnachweise,
  2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im gleichen Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,
  3. eine Erklärung, ob der Kandidat der Zulassung von Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen widerspricht.

(4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Nr. 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 6 dessen Vorsitzender.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

  1. die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Kandidat sich bereits an einer anderen Universität in demselben Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. Als Prüfungsverfahren gilt bei studienbegleitenden Prüfungen jede einzelne Fachprüfung sowie die Diplomarbeit; bei Blockprüfungen die gesamte Diplom- Vorprüfung bzw. Diplomprüfung. Eine Exmatrikulation beendet das Prüfungsverfahren nicht.

(3) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass dem Prüfungsausschuss bis zur Meldung zur letzten Fachprüfung sämtliche Leistungsnachweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 vorgelegt werden.

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Chemie, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Fachprüfungen von 30 bis 45 Minuten Dauer in den Fächern

  • Anorganische Chemie,
  • Organische Chemie,
  • Physikalische Chemie und
  • Physik

(3) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden studienbegleitend abgelegt.

(4) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

(5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(6) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 Abs. 1 HG ersetzt werden.

§ 12
Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern gemäß § 14 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Die Bewertung der Klausurarbeiten ist dem Kandidaten nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bewertung ist dem Kandidaten Gelegenheit zur Einsicht in seine Klausurarbeit zu geben.

§ 13
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 14 Abs. 1 hat der Prüfer den Beisitzer zu hören.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

(4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut=eine hervorragende Leistung;
2 = gut=eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend=eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend=eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend=eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Bildung der Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ist dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4,0) sind.

(4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können zweimal wiederholt werden. Fehlversuche in demselben Fach an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

§ 16
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Bestehen der Diplom-Vorprüfung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Fachprüfung abgelegt wurde. Studierende mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife, die die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, erwerben damit auf der Grundlage erfolgreich abgeschlossener Brückenkurse gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife vom 23. September 1981 (GV. NW. 1981, S. 596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 1984 (GV.NW. S. 300), die fachgebundene Hochschulreife. In das Zeugnis über die bestandene Diplom- Vorprüfung ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

 

III. Diplomprüfung

§ 17
Zulassung und Zulassungsverfahren

(1) Zu den Teilprüfungen der Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 5) bestanden hat;
  2. die Diplom-Vorprüfung im integrierten Studiengang Chemie oder eine gemäß § 7 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat;
  3. an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal für den integrierten Studiengang Chemie seit mindestens einem Semester eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 2 HG als Zweithörer zugelassen ist;
  4. im Hauptstudium des Studienganges Chemie die den Prüfungsfächern nach näherer Bestimmung der Studienordnung zugeordneten Leistungsnachweise erworben hat:
    4.1  Anorganische Chemie:
            Praktikum Anorganische Chemie II
    4.2  Organische Chemie:
            Praktikum Organische Chemie II
    4.3  Physikalische Chemie:
            Praktikum Physikalische Chemie II
    4.4  Analytische Chemie:
            Praktikum Analytische Chemie II
    4.5  Wahlpflichtfach 1:
            2 Leistungsnachweise
    4.6  Wahlpflichtfach 2:
            2 Leistungsnachweise
  5. sowie an je einer Exkursion im Basis- und Wahlpflichtstudium teilgenommen hat (Teilnahmebescheinigung).

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist bei der Meldung zur ersten Fachprüfung der Diplomprüfung schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 - 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie die für die betreffende Fachprüfung erforderlichen Leistungsnachweise,
  2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Chemie nicht oder endgültig nicht bestanden hat, oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren in demselben Studiengang befindet.
  3. eine Erklärung, ob der Kandidat der Zulassung von Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen widerspricht.
  4. die Bezeichnung der gewählten Prüfer bzw. Prüfungsfächer gemäß § 18 und gegebenenfalls der Zusatzfächer gemäß § 22.
§ 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die Zulassung zur Diplomprüfung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass dem Prüfungsausschuss bis zur Meldung zur letzten Fachprüfung

  1. die Leistungsnachweise im Fach Analytische Chemie (Praktikum Analytische Chemie II) und im Wahlpflichtfach 2 (2 Leistungsnachweise),
  2. der Nachweis der Sachkenntnis nach § 5 ChemVerbotsVO in Toxikologie und Rechtskunde,
  3. die Teilnahmebescheinigungen für je eine Exkursion im Basis- und Wahlpflichtstudium
vorgelegt werden. § 10 gilt entsprechend.

§ 18
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen in den Fächern

  • Anorganische Chemie
  • Organische Chemie
  • Physikalische Chemie
  • Wahlpflichtfach

und der Diplomarbeit.

Wahlpflichtfächer für die Diplomprüfung sind:

  • Angewandte Spektroskopie
  • Biologische Chemie
  • Polymere Materialien
  • Synthesechemie
  • Umweltchemie
  • Betriebswirtschaft

(2) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung können studienbegleitend abgelegt werden. Nach dem 8. Semester sind alle verbleibenden Fachprüfungen in einem Prüfungszeitraum von 30 Kalendertagen abzulegen. Für die Dauer der Fachprüfungen gilt § 11 Abs. 2; die in § 11 aufgeführten Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Die Diplomarbeit wird nach dem erfolgreichen Ablegen der Fachprüfungen angefertigt.

§ 19
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit mit chemischer Fragestellung, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem der Chemie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird von einem gemäß § 6 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfer festgelegt und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. Die Diplomarbeit kann von jedem hauptamtlich an der Bergischen Universität-Gesamthochschule Wuppertal tätigen Professor oder Habilitierten mit Lehrbefugnis, der im Hauptstudium des Studienganges Chemie selbständig Lehrveranstaltungen abgehalten hat, ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, ein Thema für die Diplomarbeit vorzuschlagen.

(3) Auf Antrag des Kandidaten sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(4) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie soll innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Fachprüfungen begonnen werden. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu sechs Wochen verlängern. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor dem Abgabetermin zu stellen.

(6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Der Umfang der Diplomarbeit soll in der Regel höchstens 100 Seiten betragen.

§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 14 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(3) Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem Kandidaten spätestens acht Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit mitzuteilen.

§ 21
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

Für die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen gelten die § 12 und § 13 entsprechend.

§ 22
Zusatzfächer

(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Fachnoten gilt § 14 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote wird als arithmetisches Mittel aus den Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gelten § 14 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 14 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn die Diplomarbeit und alle Fachprüfungen der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,3 bewertet wurden und deren arithmetisches Mittel höchstens 1,2 beträgt.

§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Der Kandidat erhält in diesem Fall ein neues Thema. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 5 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

(2) Vor der Festsetzung der Note "nicht ausreichend" nach der Wiederholung der Diplomarbeit hat der Kandidat sich einem Kolloquium vor den Gutachtern und einem weiteren Prüfer zu unterziehen. Für die Abnahme des Kolloquiums gilt § 13 Abs. 3 entsprechend. Aufgrund des Kolloquiums wird die Note für die Diplomarbeit mit "ausreichend" (4,0) oder mit "nicht ausreichend" (5,0) festgesetzt.

(3) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

§ 25
Freiversuch

(1) Legt ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in Absatz 7 vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung der Diplomprüfung ab und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs für nicht bestanden erklärt wurde.

(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Kandidat nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass der Kandidat unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.

(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchs- regelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in ange- messenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Kandidat nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war.

(5) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Fachprüfung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist spätestens eine Woche nach Ablauf des Prüfungszeitraumes (§ 18 Abs.2) zu stellen. Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens nach 3 Monaten abgeschlossen sein. Die Frist bis zum Beginn der Diplomarbeit (§ 19 Abs. 4) verschiebt sich entsprechend.

(6) Erreicht ein Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine bessere Fachnote, so wird die bessere Fachnote auf dem Zeugnis ausgewiesen und bei der Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung zugrunde gelegt.

(7) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden auf Antrag des Kandidaten als Freiversuch gewertet, wenn der Kandidat die jeweilige Fachprüfung innerhalb folgender Fristen abgelegt hat:

- Anorganische Chemie spätestens im 7. Semester
- Organische Chemie spätestens im 7. Semester
- Physikalische Chemie spätestens im 7. Semester
- Wahlpflichtfach spätestens im 8. Semester

§ 26
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten, die Gesamtnote und das Thema der Diplomarbeit sowie deren Note enthält. Auf Antrag des Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt § 16 entsprechend.

§ 27
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan des Fachbereichs Chemie und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 28
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung,Aberkennung des Diplomgrades

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 30
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die ab dem Wintersemester 2000/2001 erstmalig für den integrierten Diplomstudiengang Chemie an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal eingeschrieben worden sind. Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 2000 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, dass sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Studenten, die vor dem Wintersemester 2000/2001 für den integrierten Diplomstudiengang Chemie an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Sommersemester 2000 geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach dieser neuen Prüfungsordnung ab. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 31
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Chemie an der Bergischen Universität-Gesamthochschule Wuppertal vom 24. Juli 1991 (GABl. NW. 9/91 Seite 286 ff.) außer Kraft. § 30 bleibt unberührt.


*) Im Folgenden sind die Bezeichnungen Kandidat, Prüfer, Beisitzer, etc. durchgehend geschlechtsneutral zu verstehen.

**) Das Stundenvolumen im Pflicht- und Wahlpflichbereich umfasst Präsenzzeiten und schließt nicht die in Praktika erforderlichen Rüstzeiten ein.

 

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 Studienordnung für den Integrierten Studiengang Lebensmittelchemie

Inhaltsübersicht

§ 1Inhalt der Studienordnung
§ 2Studienziel
§ 3Zugangsvoraussetzungen
§ 4Beginn, Dauer und Gliederung des Studiums
§ 5Lehrveranstaltungen
§ 6Pflicht-, Wahlfplicht- und Wahlveranstaltungen
§ 7Grundstudium
§ 8Hauptstudium
§ 9Studienleistungen
§ 10Zulassung zur Zwischenprüfung
§ 11Zulassung zur Ersten Staatlichen Prüfung
§ 12Studienberatung
§ 13Aufbaustudium
§ 14Inkrafttreten

§ 1
Inhalt der Studienordnung

Die Studienordnung regelt den Integrierten Studiengang Lebensmittelchemie an der Bergischen Universität Wuppertal auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker (APOL) vom 27. April 1978 (GV.NW. S.210).

§ 2
Studienziel

Das Ziel des Studiums nach dieser Studienordnung ist die Erste Staatliche Prüfung für Lebensmittelchemiker gemäß § 1 APOL.

§ 3
Zugangsvoraussetzungen

(1) Zum Integrierten Studiengang Lebensmittelchemie kann zugelassen werden, wer

  1. ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder ein vom Kultusminister als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder
  2. die fachgebundene Hochschulreife besitzt oder
  3. ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder ein vom Kultusminister als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt.

(2) Studienanfänger mit Fachhochschulreife können zur Zwischenprüfung nur zugelassen werden, wenn sie im Grundstudium Brückenkurse in den Fächern Mathematik, Englisch und Deutsch gemäß der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für Studiengänge an Gesamthochschulen und den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife während des Studiums an Gesamthochschulen vom 27. Oktober 1977 (GV.NW.S.432, ber. 1978 S.83) erfolgreich abgeschlossen haben. Die Brückenkurse werden durch die Brückenkursordnung des Fachbereichs geregelt.

§ 4
Beginn, Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium der Lebensmittelchemie kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

(2) Das Studium der Lebensmittelchemie dauert bis zur Ersten Staatlichen Prüfung in der Regel acht, mindestens jedoch sieben Semester.

(3) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium von vier, mindestens jedoch drei Semestern mit dem Ziel der Zwischenprüfung und ein Hauptstudium nach Bestehen der Zwischenprüfung von vier Semestern mit dem Ziel der Ersten Staatlichen Prüfung.

(4) In seinem Studium soll der Student diejenigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die für die Zulassung zur Zwischenprüfung und Ersten Staatlichen Prüfung erforderlich sind.

§ 5
Lehrveranstaltungen

(1) Wie im Studienverlaufsplan im einzelnen aufgeführt, gehören folgende Lehrveranstaltungen zum Studium der Lebensmittelchemie:

  1. Vorlesungen
  2. Seminare
  3. Übungen
  4. Praktika
  5. Exkursionen

(2) Die Lehrveranstaltungen werden von einem oder mehreren Hochschullehrern oder unter ihrer Verantwortung in Kooperation mit wissenschaftlichen oder studentischen Hilfskräften (akademische bzw. studentische Tutoren) abgehalten. Sie können als selbständige Veranstaltungen auf Antrag auch auf Lehrende, die nicht Hochschullehrer sind, durch die für die Genehmigung zuständige Stelle übertragen werden.

(3) Vorlesungen dienen der Einführung in das Studium eines Teilgebietes und eröffnen den Weg zur Vertiefung der Kenntnisse durch Seminare, Übungen, Praktika, Kolloquien, Exkursionen und ein ergänzendes Selbststudium. Sie vermitteln die theoretischen Grundlagen (Prinzipien) für das Verständnis von Vorgängen und Eigenschaften und die erforderlichen Stoffkenntnisse und geben Hinweise auf spezielle Techniken sowie weiterführende Literatur. Sie werden von Hochschullehrern sowie Lehrenden gem. Abs. 1 Satz 3 als Einzelveranstaltungen oder Vorlesungszyklen in Form ein- bis zweistündiger Vorträge, ggf. mit Experimenten, gehalten.

(4) Seminare sollen die Vorlesungen und Praktika durch intensive Durcharbeitung des Lehrstoffes unter Anleitung von Hochschullehrern, wissenschaftlichen Mitarbeitern oder Tutoren ergänzen.

(5) Übungen dienen der Vertiefung von Vorlesungen, Seminaren oder Praktika. Sie sollen den Studenten durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung des erarbeiteten Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des Wissensstandes geben.

(6) Praktika dienen der Ergänzung von Vorlesungen und Seminaren durch experimentelle Veranschaulichung von theoretisch abgehandelten Problemen der experimentellen Ausbildung zu exaktem fachwissenschaftlichem Arbeiten und der Vermittlung von Kenntnissen über wichtige Techniken und Operationen bzw. Reaktionen. Praktika sollen die sorgfältige Anlage, Ausführung und Beobachtung von eigenen Experimenten schulen und - besonders im Hauptstudium - zu einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeitsweise hinführen. Sie werden kursmäßig oder als offene Praktika abgehalten. Ihre Organisation wird durch eine Praktikumsordnung geregelt, die von dem verantwortlichen Hochschullehrer im Benehmen mit der Prüfungskommission für den Studiengang Lebensmittelchemie festgelegt wird.

(7) Exkursionen vermitteln einen Einblick in die Produktion und Technologie von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika. Weiterhin geben sie Einblick in die praktische Durchführung technischer Verfahren und analytischer Untersuchungen etwa bei der Aufbereitung von Wasser und der Verarbeitung von Lebensmittteln.

§ 6
Pflicht-, Wahlfplicht- und Wahlveranstaltungen

(1) Pflichtveranstaltungen (PFL, OBL) sind diejenigen Lehrveranstaltungen, an denen die Teilnahme obligatorisch ist.

(2) Wahlpflichtveranstaltungen (WPF) sind Pflichtveranstaltungen in Fächern, aus denen der Student in Prüfungen eines auswählen muss.

(3) Wahlveranstaltungen sind Veranstaltungen, die der Student über die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen hinaus frei wählen kann.

§ 7
Grundstudium

(1) Das Grundstudium soll zum Erwerb derjenigen Kenntnisse, Fähigkeiten dienen, die zur Zulassung zur Zwischenprüfung erforderlich sind. Es ist in sich relativ geschlossen und soll einen umfassenden Überblick über Methoden und Gegenstände des Gesamtgebietes der Chemie vermitteln.

(2) Das Grundstudium baut sich mindestens aus den folgenden Lehrveranstaltungen auf, die entweder Pflichtveranstaltungen (PFL) sind oder an denen eine Teilnahme obligatorisch (OBL) und durch Einzelleistungsnachweise (EN) oder Praktikumsscheine (PS) nachzuweisen ist.

(3) Gemäß dieser Aufstellung umfasst das Grundstudium Lehrveranstaltungen im Umfang von 36 Semesterwochenstunden Vorlesungen, 7 Semesterwochenstunden Seminar, 9 Semesterwochenstunden Übung sowie 17 halben Tagen Praktika. Der als Anlage beigefügte Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Aufbau des Studiums dar.

(4) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung gemäß § 15 Abs. 1 APOL abgeschlossen. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

  1. Anorganische, Organische, Analytische und Physikalische Chemie
  2. Physik
  3. Biologie.

§ 8
Hauptstudium

(1) Nach bestandener Zwischenprüfung tritt der Student in das Hauptstudium ein, das zur Ersten Staatlichen Prüfung gemäß §16 APOL führt. Während des Hauptstudiums soll der Student diejenigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die für die Zulassung zum praktischen und mündlichen Teil der Ersten Staatlichen Prüfung erforderlich sind.

(2) Die einzelnen Studienabschnitte des Hauptstudiums sind überwiegend auf den Erwerb spezieller Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten ausgerichtet.
Das Hauptstudium baut sich mindestens aus den folgenden Lehrveranstaltungen auf, die entweder Pflichtveranstaltungen (PFL) sind oder an denen eine Teilnahme obligatorisch ist (OBL) und durch Einzelleistungsnachweise (EN) oder Praktikumsscheine (PS) nachzuweisen ist.

(3) Gemäß dieser Aufstellung umfasst das Hauptstudium Lehrveranstaltungen im Umfang von 30 Semesterwochenstunden Vorlesung, 3 Semesterwochenstunden Seminar, 9 Semesterwochenstunden Übung, 3 halben Tagen Praktika sowie ein ganztägiges Praktikum während 3 Semestern. Der Gesamtumfang der Pflichtveranstaltungen in Grund- und Hauptstudium beträgt somit 64 Semesterwochenstunden Vorlesung, 12 Semesterwochenstunden Seminar, 18 Semesterwochenstunden Übung, 20 halbe Tage Praktika sowie 3 ganze Tage Praktika. Bei halben Tagen = 4 Semesterwochenstunden und ganzen Tagen = 8 Semesterwochenstunden beträgt die Gesamtstundenzahl 198 Semesterwochenstunden.Der als Anlage beigefügte Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Aufbau dews Studiums dar.

(4) Es wird empfohlen, über die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen hinaus an Wahlveranstaltungen, z.B. Mathematische Statistik, Datenverarbeitung und gerichtliche Chemie teilzunehmen.

(5) Das Hauptstudium wird mit der Ersten Staatlichen Prüfung gemäß § 16 APOL abgeschlossen. Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen mündlichen Teil.

§ 9
Studienleistungen

(1) Die im Grund- und Hauptstudium erbrachten Leistungen werden durch die Prüfungen (Zwischenprüfung, Erste Staatliche Prüfung) nachgewiesen. Für die mit OBL bezeichneten Pflichtveranstaltungen müssen Einzelleistungsnachweise (EN) und Leistungs- oder Praktikumsscheine (PS) erworben werden.

(2) Einzelleistungsnachweise (EN) werden zum Nachweis einer erfolgreichen Mitarbeit an den Lehrveranstaltungen ausgestellt. Ihre Vergabe ist an die erfolgreiche Teilnahme an Klausurarbeiten oder Fachgespräche bzw. an die Übernahme eines Referates gebunden. Form und Umfang der geforderten Leistungen werden im Stoffplan der entsprechenden Lehrveranstaltung festgelegt. Die Einzelleistungsnachweise können benotet werden.,

(3) Ein Leistungs- oder Praktikumsschein (PS) wird für eine Gruppe inhaltlich zusammengehöriger Lehrveranstaltungen ausgestellt. Er setzt sich zusammen aus mehreren Einzelleistungsnachweisen. Die Zusammensetzung und ggf. Benotung werden im Stoffplan der betreffenden Lehrveranstaltungsgruppe festgelegt.

§ 10
Zulassung zur Zwischenprüfung

Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist durch § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 APOL geregelt. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen

  1. die Geburtsurkunde,
  2. das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
  3. das Studienbuch oder andere von der Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten (in der Regel vier, mindestens drei Semester) ausgestellten Unterlagen,
  4. die Nachweise in Form von Einzelleistungsnachweisen bzw. Praktikumsscheinen über die regelmäßige, erfolgreiche Teilnahme an den durch OBL gekennzeichneten Lehrveranstaltungen:
    1. Praktikum Allgemeine Chemie (PS)
    2. Praktikum Physikalische Chemie (PS)
    3. Praktikum Anorganische Chemie (PS)
    4. Praktikum Analytische Chemie (PS)
    5. Praktikum Organische Chemie (PS) und Organische Analyse (PS)
    6. Mathematik (EN)
    7. Praktikum Physik (PS)
    8. Botanisch-mikroskopisches Praktikum (PS)

§ 11
Zulassung zur Ersten Staatlichen Prüfung

Die Zulassung zur Ersten Staatlichen Prüfung ist durch §1 Abs. 2Nr.2, §7 Abs. 1,2 und 4 sowie § 8 APOL geregelt. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen

  1. das Studienbuch,
  2. das Zeugnis über die Zwischenprüfung oder eine gleichwertige Prüfung,
  3. die Nachweise in Form von Einzelleistungsnachweisen bzw. Praktikumsscheinen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in § 8 durch OBL gekennzeichneten Lehrveranstaltungen:
    • Praktikum Lebensmittelchemische Untersuchungen, 3 Semester (PS)
    • Praktikum Wasserchemie (PS)
    • Praktikum Mikroskopie (PS)
    • Praktikum Mikrobiologie (PS)
    • Exkursionen Mikrobiologie (EN
    • )
    • Seminar Verwaltungsrecht (EN)

§ 12
Studienberatung

(1) Eine Beratung in Fällen persönlicher Schwierigkeiten und allgemeine Anregungen für wissenschaftliche Arbeits- und Studientechniken bietet die Zentrale Studienberatungsstelle Max-Horkheimer-Str. 15, 42097 Wuppertal, ME-04.24.

(2) Die Fachstudienberatung erstreckt sich auf alle Angelegenheiten des Integrierten Studienganges Lebensmittelchemie einschließlich auch auf Fragen der Vorbereitung auf die Prüfungen. Siw wird von fachkundigen Hochschulehrern bzw. wiss. Mitarbeitern erteilt. Näheres ergibt sich durch Aushang sowie aus dem Personal- und Vorlesungsverzeichnis der Bergischen Universität Wuppertal.

§ 13
Aufbaustudium

Ein Studium mit dem Ziel der Promotion zum Dr. rer. nat. ist auf der Basis der abgelegten Ersten Staatlichen Prüfung möglich, wenn zusätzlich weitere Studienleistungen aus dem Integrierten Studiengang Chemie erbracht werden. Näheres regelt die Promotionsordnung.

§ 14
Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt nach Genehmigung durch den zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Wuppertal in Kraft.

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