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I. Allgemeines
| | § 1 | Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums, Zugangsvoraussetzung |
| § 2 | Diplomgrad |
| § 3 | Regelstudienzeit, Studienumfang und Credits |
| § 4 | Prüfungen und Prüfungsfristen |
| § 5 | Prüfungsausschuss |
| § 6 | Prüfer und Beisitzer |
| § 7 | Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester |
| § 8 | Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß |
II. Diplom-Vorprüfung
|
| § 9 | Zulassung |
| § 10 | Zulassungsverfahren |
| § 11 | Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung |
| § 12 | Klausurarbeiten |
| § 13 | Mündliche Prüfungen |
| § 14 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung |
| § 15 | Wiederholung der Diplom-Vorprüfung |
| § 16 | Zeugnis |
III. Diplomprüfung |
| § 17 | Zulassung und Zulassungsverfahren |
| § 18 | Umfang und Art der Diplomprüfung |
| § 19 | Diplomarbeit |
| § 20 | Annahme und Bewertung der Diplomarbeit |
| § 21 | Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen |
| § 22 | Zusatzfächer |
| § 23 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung |
| § 24 | Wiederholung der Diplomprüfung |
| § 25 | Freiversuch |
| § 26 | Zeugnis |
| § 27 | Diplomurkunde |
IV. Schlussbestimmungen |
| § 28 | Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades |
| § 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
| § 30 | Übergangsbestimmungen |
| § 31 | Inkrafttreten und Veröffentlichung |
I. Allgemeines
§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im integrierten
Studiengang Chemie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidaten*) die
für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben,
die fachlichen Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche
Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
(2) Das Studium, das mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird, vermittelt insbesondere die
Fähigkeit, Probleme der Chemie zu analysieren und wissenschaftliche Methoden zu ihrer Lösung
oder Beschreibung zu erarbeiten und anzuwenden.
§ 2
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung. verleiht der Fachbereich Chemie den akademischen
Grad "Diplom-Chemiker", abgekürzt "Dipl.-Chem.". Auf Antrag des Absolventen ist in der
Diplomurkunde der Studiengang anzugeben.
§ 3
Regelstudienzeit, Studienumfang und Credits
(1) Der integrierte Studiengang Chemie gliedert sich in ein 4-semestriges Grundstudium und ein 5-
semestriges Hauptstudium. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun
Semester.
(2) Der Studienumfang im Grundstudium beträgt 113 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen
auf den Pflichtbereich 107 SWS und auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich 6 SWS**).
(3) Das Hauptstudium gliedert sich in einen 2-semestrigen Pflicht- und einen 2-semestrigen
Wahlpflichtbereich. Zusammen mit dem Grundstudium bildet der Pflichtbereich das insgesamt 6-
semestrige Basisstudium. Der Studienumfang beträgt 103 Semesterwochenstunden (SWS); davon
entfallen auf den Pflichtbereich 53 SWS, auf den Wahlpflichtbereich 40 SWS und auf den nicht
prüfungsrelevanten Wahlbereich 10 SWS**).
(4) In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu
begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass
der Kandidat im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann. Der Umfang
von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen muss in einem ausgeglichenen Verhältnis zur
selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes stehen und die Teilnahme an zusätzlichen
Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, ermöglichen.
(5) In einem Credit-Point-System werden für ein Semester 30 Credits vergeben. Im Grundstudium
sind 120 Credits, im Hauptstudium, das die Diplomarbeit einschließt, 150 Credits zu erwerben. Die
Verteilung der Credits auf die Lehrveranstaltungen wird in der Studienordnung geregelt.
§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen
(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Prüfungstermine sind so festzusetzen,
dass die Diplom-Vorprüfung bei Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters und die
Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit in der Regel mit Abschluss des neunten
Studiensemesters vollständig abgelegt sein kann.
(2) Leistungsnachweise des Hauptstudiums und Fachprüfungen der Diplomprüfung können erst nach
bestandener Diplom-Vorprüfung abgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(3) Die Meldung zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung soll jeweils
spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin erfolgen. Vor der Meldung zur ersten
Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung ist der schriftliche Antrag auf
Zulassung zur Prüfung (§ 9 bzw. § 17) beim Prüfungsausschuss zu stellen.
(4) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen abgelegt werden,
sofern die für die Zulassung zur Fachprüfung erforderlichen Leistungen (Credits) nachgewiesen
sind. Insbesondere können die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung sowie drei Teilprüfungen
der Diplomprüfung (in Anorganischer Chemie, Organischer Chemie und Physikalischer Chemie)
studienbegleitend abgelegt werden.
(5) Für die Ablegung von Fachprüfungen und für den Erwerb von Leistungsnachweisen sind in jedem
Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen, sofern diese in Form einer Klausurarbeit
oder in Form einer mündlichen Prüfung durchgeführt werden.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben
bildet der Fachbereich Chemie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem
Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein
Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied
wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der
Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Vertreter gewählt.
Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der
wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein
Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des
Verwaltungsprozessrechts.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten
werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere
zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal
im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, einschließlich der
tatsächlichen Bearbeitungsdauer der Diplomarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und
Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Universität offenzulegen. Der
Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des
Studienplanes. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf
den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den
Bericht an den Fachbereich.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend
sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Bewertung
und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, bei pädagogisch-wissenschaftlichen
Entscheidungen, bei der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und
Beisitzern nicht mit.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen
beizuwohnen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht
im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 6
Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem
Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende
Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine
Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige
Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende
Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüfer vorschlagen. Auf
die Vorschläge des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die
Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer
rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben
werden. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.
(5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 5 Abs. 6 Sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere
Fachsemester
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen
Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von
Amts wegen angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die
Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Bergischen Universität - Gesamthochschule
Wuppertal Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine
Anrechnung mit Auflagen möglich.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an
anderen Hochschulen als Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes
erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums im
integrierten Studiengang Chemie an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal im
wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die
von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu
beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich
anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den
anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.
(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld
in dem Wahlfach Chemie erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf
das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(5) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß
§ 67 HG berechtigt sind, das
Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung
nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf
Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die
Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(6) Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne eine Qualifikation gemäß
§ 66 Abs. 1
bis 5 HG können auf Grund von § 66 Abs. 6 HG zum Studium zugelassen werden, wenn sie
eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung durch den Nachweis des erfolgreichen
Abschlusses des von der Industrie und Handelskammer durchgeführten Lehrgangs "Geprüfter
Labortechniker/Geprüfte Labortechnikerin - Fachrichtung organische Chemie" oder
eine vergleichbare Prüfung vorlegen und ihre Allgemeinbildung im Rahmen einer mündlichen
Aufnahmeprüfung (§ 13 Abs. 1 bis 3) von 30 Minuten Dauer nachweisen. Die Zulassung zur
Diplom-Vorprüfung kann vom Erwerb zusätzlicher studienbegleitender Leistungen abhängig
gemacht werden. Zuständig für die Zulassung ist der Prüfungsausschuss. Die Zulassungsent-scheidung
kann mit einer Anrechnung gemäß Absatz 5 verbunden werden. Der Prüfungsausschuss
erteilt dem Bewerber oder der Bewerberin einen Bescheid über die Zulassung und Anrechnung
von Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls über die zusätzlich bis zur Diplom-Vorprüfung
zu erwerbenden Leistungen.
(7) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor
Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.
(8) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die
Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen.
Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(9) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf
Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der
Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem
Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne
triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung
nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der Kandidat kann sich bis
spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der
Fachprüfung abmelden.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes eines vom
Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die
Gründe gemäß Satz 1 an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin
festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Absatz 1
Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als
mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer getroffen
und von ihm oder dem jeweiligen Aufsichtführenden aktenkundig gemacht. Ein Kandidat, der den
ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder
Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht
ausreichend" (5,0) bewertet; die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In
schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen. Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1
und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
II. Diplom-Vorprüfung
§ 9
Zulassung
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife
oder die Fachhochschulreife in Verbindung mit erfolgreich abgeschlossenen Brückenkursen)
oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig
anerkanntes Zeugnis besitzt,
- an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal seit mindestens einem
Semester für den integrierten Studiengang Chemie eingeschrieben oder gemäß
§ 71 Abs. 2 HG
als Zweithörer zugelassen ist,
- in folgenden Fächern nach näherer Bestimmung der Studienordnung je einen
Leistungsnachweis in den genannten Lehrveranstaltungen erworben hat:
3.1 im Fach Anorganische Chemie:
Praktikum Anorganische Chemie I und
Praktikum Analytische Chemie I
3.2 im Fach Organische Chemie:
Praktikum Organische Chemie I
3.3 im Fach Physikalische Chemie:
Praktikum Physikalische Chemie I und
Übungen Physikalische Chemie I, II oder III und
Übungen zur Mathematik für Chemiker
3.4 im Fach Physik:
Praktikum Physik für Chemiker
3.5 für die Fächer Anorganische Chemie, Organische Chemie und Physikalische Chemie:
Praktikum Allgemeine Chemie
- am Mentorensystem teilgenommen hat.
(2) Die in den Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 5 durch entsprechende
Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung bzw. im Falle des § 7 Abs. 6
durch die Feststellungen des Bescheides über die Zulassung ganz oder teilweise ersetzt.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich bei der Meldung zur ersten Fachprüfung beim Prüfungsausschuss
zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
- die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen
sowie die für die jeweilige Fachprüfung erforderlichen Leistungsnachweise,
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung
im gleichen Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen
Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in
einem anderen Prüfungsverfahren befindet,
- eine Erklärung, ob der Kandidat der Zulassung von Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen
widerspricht.
(4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Nr. 2 erforderliche Unterlage in der
vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf
andere Art zu führen.
§ 10
Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 6 dessen
Vorsitzender.
(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang an
einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht
bestanden hat oder
- der Kandidat sich bereits an einer anderen Universität in demselben Studiengang in einem
Prüfungsverfahren befindet. Als Prüfungsverfahren gilt bei studienbegleitenden Prüfungen
jede einzelne Fachprüfung sowie die Diplomarbeit; bei Blockprüfungen die gesamte Diplom-
Vorprüfung bzw. Diplomprüfung. Eine Exmatrikulation beendet das Prüfungsverfahren nicht.
(3) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass dem
Prüfungsausschuss bis zur Meldung zur letzten Fachprüfung sämtliche Leistungsnachweise gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 vorgelegt werden.
§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums
erreicht hat und dass er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Chemie, ein
methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich
sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Fachprüfungen von 30 bis 45 Minuten Dauer in
den Fächern
- Anorganische Chemie,
- Organische Chemie,
- Physikalische Chemie und
- Physik
(3) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden studienbegleitend abgelegt.
(4) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der
Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder
ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der
vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu
gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes
gilt für Studienleistungen.
(6) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen
einer Einstufungsprüfung gemäß
§ 67 Abs. 1 HG ersetzt werden.
§ 12
Klausurarbeiten
(1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten
Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Faches erkennen und Wege
zu einer Lösung finden kann.
(2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern gemäß § 14 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus
zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der
Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(3) Die Bewertung der Klausurarbeiten ist dem Kandidaten nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen.
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bewertung ist dem Kandidaten Gelegenheit zur
Einsicht in seine Klausurarbeit zu geben.
§ 13
Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des
Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen
vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über
breites Grundlagenwissen verfügt.
(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als
Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 14 Abs. 1 hat der Prüfer den
Beisitzer zu hören.
(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem
Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluss an die
mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen,
werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der
Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses.
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für
die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
| 1 = sehr gut | = | eine hervorragende Leistung; |
| 2 = gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
| 3 = befriedigend | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
| 4 = ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
| 5 = nicht ausreichend | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen
oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Bildung der Noten 0,7; 4,3; 4,7 und
5,3 ist dabei ausgeschlossen.
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.
(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4,0)
sind.
(4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die
Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
| bei einem Durchschnitt bis 1,5 | = sehr gut, |
| bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 | = gut, |
| bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 | = befriedigend, |
| bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 | = ausreichend. |
(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem
Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können zweimal
wiederholt werden. Fehlversuche in demselben Fach an anderen Universitäten im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen
Fachprüfung ist nicht zulässig.
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen
nach dem Bestehen der Diplom-Vorprüfung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten
und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Fachprüfung
abgelegt wurde. Studierende mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife, die die Diplom-Vorprüfung
bestanden haben, erwerben damit auf der Grundlage erfolgreich abgeschlossener Brückenkurse
gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife vom 23.
September 1981 (GV. NW. 1981, S. 596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 1984
(GV.NW. S. 300), die fachgebundene Hochschulreife. In das Zeugnis über die bestandene Diplom-
Vorprüfung ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage
der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch
fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht
bestanden ist.
III. Diplomprüfung
§ 17
Zulassung und Zulassungsverfahren
(1) Zu den Teilprüfungen der Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene
Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle
als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 5)
bestanden hat;
- die Diplom-Vorprüfung im integrierten Studiengang Chemie oder eine gemäß § 7 als
gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat;
- an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal für den integrierten
Studiengang Chemie seit mindestens einem Semester eingeschrieben oder gemäß
§ 71 Abs. 2 HG als Zweithörer
zugelassen ist;
- im Hauptstudium des Studienganges Chemie die den Prüfungsfächern nach näherer
Bestimmung der Studienordnung zugeordneten Leistungsnachweise erworben hat:
4.1 Anorganische Chemie:
Praktikum Anorganische Chemie II
4.2 Organische Chemie:
Praktikum Organische Chemie II
4.3 Physikalische Chemie:
Praktikum Physikalische Chemie II
4.4 Analytische Chemie:
Praktikum Analytische Chemie II
4.5 Wahlpflichtfach 1:
2 Leistungsnachweise
4.6 Wahlpflichtfach 2:
2 Leistungsnachweise
- sowie an je einer Exkursion im Basis- und Wahlpflichtstudium teilgenommen hat
(Teilnahmebescheinigung).
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist bei der Meldung zur ersten Fachprüfung der Diplomprüfung
schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 - 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie die für die betreffende Fachprüfung erforderlichen Leistungsnachweise,
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Chemie
nicht oder endgültig nicht bestanden hat, oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren
in demselben Studiengang befindet.
- eine Erklärung, ob der Kandidat der Zulassung von Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen
widerspricht.
- die Bezeichnung der gewählten Prüfer bzw. Prüfungsfächer gemäß § 18 und gegebenenfalls der Zusatzfächer gemäß § 22.
§ 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Zulassung zur Diplomprüfung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass dem Prüfungsausschuss bis zur Meldung zur letzten Fachprüfung
- die Leistungsnachweise im Fach Analytische Chemie (Praktikum Analytische Chemie II) und im Wahlpflichtfach 2 (2 Leistungsnachweise),
- der Nachweis der Sachkenntnis nach § 5 ChemVerbotsVO in Toxikologie und Rechtskunde,
- die Teilnahmebescheinigungen für je eine Exkursion im Basis- und Wahlpflichtstudium
vorgelegt werden. § 10 gilt entsprechend.
§ 18
Umfang und Art der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen in den Fächern
- Anorganische Chemie
- Organische Chemie
- Physikalische Chemie
- Wahlpflichtfach
und der Diplomarbeit.
Wahlpflichtfächer für die Diplomprüfung sind:
- Angewandte Spektroskopie
- Biologische Chemie
- Polymere Materialien
- Synthesechemie
- Umweltchemie
- Betriebswirtschaft
(2) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung können studienbegleitend abgelegt werden. Nach dem 8.
Semester sind alle verbleibenden Fachprüfungen in einem Prüfungszeitraum von 30 Kalendertagen
abzulegen. Für die Dauer der Fachprüfungen gilt § 11 Abs. 2; die in § 11 aufgeführten Absätze 4
und 5 gelten entsprechend.
(3) Die Diplomarbeit wird nach dem erfolgreichen Ablegen der Fachprüfungen angefertigt.
§ 19
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit mit chemischer Fragestellung, die die wissenschaftliche
Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer
vorgegebenen Frist ein Problem der Chemie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu
bearbeiten.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird von einem gemäß § 6 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten
Prüfer festgelegt und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. Die Diplomarbeit kann
von jedem hauptamtlich an der Bergischen Universität-Gesamthochschule Wuppertal tätigen
Professor oder Habilitierten mit Lehrbefugnis, der im Hauptstudium des Studienganges Chemie
selbständig Lehrveranstaltungen abgehalten hat, ausgegeben und betreut werden. Soll die
Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu
der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, ein Thema
für die Diplomarbeit vorzuschlagen.
(3) Auf Antrag des Kandidaten sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass ein Kandidat rechtzeitig ein
Thema für eine Diplomarbeit erhält.
(4) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Sie soll innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Fachprüfungen begonnen werden. Der
Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate, bei einem empirischen,
experimentellen oder mathematischen Thema sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung müssen
so beschaffen sein, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das
Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit
zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des
Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu sechs Wochen verlängern. Der Antrag
auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor dem Abgabetermin zu stellen.
(6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit
selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie
Zitate kenntlich gemacht hat. Der Umfang der Diplomarbeit soll in der Regel höchstens 100 Seiten
betragen.
§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der
Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert,
gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer soll
derjenige sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 14 Abs. 1 vorzunehmen
und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz
mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit
bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden
besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser
bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.
(3) Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem Kandidaten spätestens acht Wochen nach Abgabe der
Diplomarbeit mitzuteilen.
§ 21
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
Für die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen gelten die § 12 und § 13 entsprechend.
§ 22
Zusatzfächer
(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen
(Zusatzfächer).
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit
einbezogen.
§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplomprüfung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Fachnoten gilt § 14
entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der
Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.
(2) Die Gesamtnote wird als arithmetisches Mittel aus den Fachnoten und der Note der Diplomarbeit
gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gelten § 14 Abs. 4
und 5 entsprechend.
(3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 14 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung
bestanden" erteilt, wenn die Diplomarbeit und alle Fachprüfungen der Diplomprüfung nicht
schlechter als 1,3 bewertet wurden und deren arithmetisches Mittel höchstens 1,2 beträgt.
§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Der Kandidat erhält in diesem Fall ein neues
Thema. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Diplomarbeit in der in § 19 Abs. 5 Satz 3
genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten
Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
(2) Vor der Festsetzung der Note "nicht ausreichend" nach der Wiederholung der Diplomarbeit hat der
Kandidat sich einem Kolloquium vor den Gutachtern und einem weiteren Prüfer zu unterziehen.
Für die Abnahme des Kolloquiums gilt § 13 Abs. 3 entsprechend. Aufgrund des Kolloquiums wird
die Note für die Diplomarbeit mit "ausreichend" (4,0) oder mit "nicht ausreichend" (5,0)
festgesetzt.
(3) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.
§ 25
Freiversuch
(1) Legt ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in Absatz 7 vorgesehenen Zeitpunkt und
nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung der Diplomprüfung ab und besteht er diese
Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist
ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens,
insbesondere eines Täuschungsversuchs für nicht bestanden erklärt wurde.
(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester
unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Kandidat nachweislich
wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium
gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen
der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass
der Kandidat unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung
das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich
die Studienunfähigkeit ergibt.
(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Kandidat
nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchs-
regelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in ange-
messenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je
Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.
(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern,
unberücksichtigt, wenn der Kandidat nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in
gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war.
(5) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden
hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Fachprüfung einmal wiederholen. Der Antrag auf
Zulassung ist spätestens eine Woche nach Ablauf des Prüfungszeitraumes (§ 18 Abs.2) zu stellen.
Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens nach 3 Monaten abgeschlossen sein. Die Frist bis
zum Beginn der Diplomarbeit (§ 19 Abs. 4) verschiebt sich entsprechend.
(6) Erreicht ein Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine bessere Fachnote, so wird die bessere
Fachnote auf dem Zeugnis ausgewiesen und bei der Berechnung der Gesamtnote der
Diplomprüfung zugrunde gelegt.
(7) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden auf Antrag des Kandidaten als Freiversuch
gewertet, wenn der Kandidat die jeweilige Fachprüfung innerhalb folgender Fristen abgelegt hat:
- Anorganische Chemie spätestens im 7. Semester
- Organische Chemie spätestens im 7. Semester
- Physikalische Chemie spätestens im 7. Semester
- Wahlpflichtfach spätestens im 8. Semester
(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach
dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten,
die Gesamtnote und das Thema der Diplomarbeit sowie deren Note enthält. Auf Antrag des
Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern und die
bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. Das Zeugnis ist
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im
übrigen gilt § 16 entsprechend.
§ 27
Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des
Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.
(2) Die Diplomurkunde wird von dem Dekan des Fachbereichs Chemie und dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 28
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung,Aberkennung des Diplomgrades
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen
Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und
die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat
hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die
Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine
Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach
Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und
die Diplomurkunde einzuziehen.
§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses wird dem Kandidaten auf Antrag
Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in
die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 30
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die ab dem Wintersemester
2000/2001 erstmalig für den integrierten Diplomstudiengang Chemie an der Bergischen Universität
- Gesamthochschule Wuppertal eingeschrieben worden sind. Studenten, die bei Inkrafttreten dieser
Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach
der im Sommersemester 2000 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, dass sie die Anwendung
der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Studenten, die
vor dem Wintersemester 2000/2001 für den integrierten Diplomstudiengang Chemie an der
Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal eingeschrieben worden sind und die
Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Sommersemester 2000
geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach dieser neuen Prüfungsordnung ab. Der
Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.
(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung
abgelegt wurde.
§ 31
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Chemie an der Bergischen Universität-Gesamthochschule
Wuppertal vom 24. Juli 1991 (GABl. NW. 9/91 Seite 286 ff.) außer Kraft. § 30 bleibt unberührt.
*) Im Folgenden sind die Bezeichnungen Kandidat, Prüfer, Beisitzer, etc. durchgehend
geschlechtsneutral zu verstehen.
**) Das Stundenvolumen im Pflicht- und Wahlpflichbereich umfasst Präsenzzeiten und schließt nicht die in Praktika
erforderlichen Rüstzeiten ein.
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